In der Anzahl Anzeigen pro Jahr sind sämtliche Meldungen enthalten, welche beim BAZL eingehen. Das BAZL bearbeitet diejenigen Meldungen, welche in die Kompetenz des BAZL fallen, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Anzeigen, welche nicht alle geforderten Beilagen enthalten oder nicht unterzeichnet sind, werden nicht behandelt und nach 6 Monaten automatisiert geschlossen. Anzeigen, für welche das BAZL sachlich nicht zuständig sind, werden an die zuständige europäische Durchsetzungsstelle überwiesen.
Rechtskräftige Bussen
Das BAZL kann im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Busse sprechen, wenn die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht nachkommen.
Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen muss das BAZL der Fluggesellschaft eine Widerhandlung nachweisen. Eine Sanktionierung ist zudem nur möglich bei wiederholten oder schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Falls sich eine Verpflichtung der Fluggesellschaft nicht aus dem Text der Verordnung ergibt, sondern lediglich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist eine Sanktionierung normalerweise nicht möglich. Dies betrifft z.B. alle Fälle von zu spät oder gar nicht entrichteten Ausgleichsleistungen bei verspäteten Flügen oder verpassten Anschlussflügen. Auch gibt es keine Frist, innert welcher eine Ausgleichszahlung an den Passagier bezahlt werden müsste, ergo kann eine Zahlung (bei annullierten Flügen) ohne Rechtsfolge auch noch relativ spät im Verfahren erfolgen.
Da die Fluggesellschaften in berechtigten Fällen normalerweise im Rahmen des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens des BAZL die Ausgleichszahlung leisten, wird sehr selten sanktioniert.
Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
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Anzahl rechtskräftige Bussen | 14 | 24 | 13 | 15 | 11 | 99 | 17 | 132 | 138 | 114 | 62 | 24 |
Letzte Änderung 29.04.2025